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   BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08   

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https://dejure.org/2008,4528
BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08 (https://dejure.org/2008,4528)
BVerfG, Entscheidung vom 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08 (https://dejure.org/2008,4528)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 (https://dejure.org/2008,4528)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit durch die Unanfechtbarkeit eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses bei Angreifbarkeit eines die Revision nicht zulassenden Urteils

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss im Zivilprozess

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 522zpo.de PDF (Pressebericht)

    Ganz kurzer Prozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 118
  • NJW 2009, 137
  • MDR 2008, 1411
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08
    Wie bereits die 1. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK) ausgeführt hat, ist die in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehene Abgrenzung, die für die Zurückweisung einer Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss neben der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dem Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsrechtliche Klärung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) die Einstimmigkeit des Spruchkörpers verlangt, in den Grenzen des Willkürverbotes sachgerecht und genügt damit den sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Instanzenzuges (siehe auch schon Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ).

    Maßgebliches Differenzierungsmerkmal ist in diesem Fall, dass im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits nach Eingang der Berufungsbegründung, spätestens aber nach Vorliegen der Berufungserwiderung und gegebenenfalls einer Replik innerhalb des Spruchkörpers Einvernehmen über die fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und das Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung herrschen muss, dies hingegen bei dem einstimmig gefassten Urteil entsprechenden Inhaltes regelmäßig erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Fall ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08
    Auch kann nicht allgemein von einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Arzthaftungsprozesses ausgegangen werden, bei der der Grundsatz der "Waffengleichheit" als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess (vgl. BVerfGE 52, 131 ) die Anwendung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO generell ausschlösse.
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Geldentschädigung bei Verletzung des

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08
    Wie bereits die 1. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK) ausgeführt hat, ist die in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehene Abgrenzung, die für die Zurückweisung einer Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss neben der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dem Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsrechtliche Klärung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) die Einstimmigkeit des Spruchkörpers verlangt, in den Grenzen des Willkürverbotes sachgerecht und genügt damit den sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Instanzenzuges (siehe auch schon Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ).
  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 33/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für Krankenhausbehandlung -

    Das Gebot der "Waffengleichheit" wirkt dort einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Prozesses als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes entgegen (vgl zB BVerfGE 52, 131, 143 f; BVerfGK 14, 118, 121).
  • BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 7/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - kein Einwand unzulässiger Rechtsausübung

    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Gebot der "Waffengleichheit" (vgl zB BVerfGE 52, 131, 156 mwN) wirkt einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Prozesses entgegen (vgl zB BVerfGE 52, 131, 165; BVerfGK 14, 118 RdNr 10) , mag es auch von diesem Ausgangspunkt her ins materielle Recht ausstrahlen (etwa in den Grenzbereich: Beweislastregeln, vgl zB BVerfGE 52, 131, 144, 165; vgl auch Krämer in Festschrift für Günter Hirsch zum 65. Geburtstag 2008, S 387 ff).
  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 48/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch der Krankenkasse auf Herausgabe von

    Das Gebot der "Waffengleichheit" wirkt dort einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Prozesses als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes entgegen (vgl zB BVerfGE 52, 131, 143 f; BVerfGK 14, 118 Juris RdNr 10).
  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 2/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung

    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Gebot der "Waffengleichheit" (vgl zB BVerfGE 52, 131, 143 f mwN) wirkt einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Prozesses entgegen (vgl zB BVerfGE 52, 131, 143 f; BVerfGK 14, 118 RdNr 10) , mag es auch von diesem Ausgangspunkt her ins materielle Recht ausstrahlen (etwa in den Grenzbereich: Beweislastregeln, vgl zB BVerfGE 52, 131, 144, 165; vgl auch Krämer in Festschrift für Günter Hirsch zum 65. Geburtstag 2008, S 387 ff).
  • BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits Stellung genommen und entgegen einzelner Stimmen in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken nicht geteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Die Einstimmigkeit des Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch Urteil rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dies gilt auch im Vergleich zu den Fällen, in denen eine Berufung durch einstimmig gefasstes Urteil zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dem Interesse des Berufungsklägers an einer zutreffenden Entscheidung des Rechtsstreits hat der Gesetzgeber durch hinreichende verfahrensrechtliche Sicherungen Rechnung getragen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

  • BVerfG, 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10

    Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO -

    Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (BVerfGK 14, 8 ; 14, 118 ; 14, 316 ).
  • BVerfG, 23.03.2012 - 1 BvR 3023/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen zur Aufarbeitung und

    Wird beweisbelasteten Beteiligten die Durchsetzung ihrer Ansprüche durch Versäumnisse der Gegenseite erschwert, können die Gerichte dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen oder mit Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr reagieren (Grundgedanke des § 444 ZPO; vgl. etwa BGHZ 72, 132 und BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - VI ZR 170/88 -, NJW 1989, S. 2330 ; Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 -, FamRZ 2005, 93 ; BSGE 24, 25 ; BVerwGE 78, 367 ; vgl. auch BVerfGE 52, 131 ; BVerfGK 14, 118 ).
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 227/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Verfassungsmäßigkeit der

    Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 2003/11

    Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu Gericht erfordern

    Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO a.F. im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2011 - 1 BvR 1618/10 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 14, 8 ; 14, 118 ; 14, 316 ).
  • OLG Köln, 23.09.2008 - 4 UF 23/08

    Familienrecht/Verfahrensrecht - Nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiertes Vorbringen

    Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 03.07.2008 - 1 BvR 1525/08 - sowie vom 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08 - festgestellt hat.
  • BGH, 30.03.2011 - IV ZB 31/09

    Zugang zum BGH nur in bestimmten Fällen aufgrund der Neuregelung des

  • LG Koblenz, 07.04.2009 - 2 T 264/09
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